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Gesetzesänderung

 

Änderungen für Hauseigentümer: Neues Schornsteinfeger-Handwerksgesetz ab 1. Januar 2013. Ab dem Jahreswechsel können Hauseigentümer ihren Schornsteinfeger auswählen.

 

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Gesetzesänderung

Änderungen für Hauseigentümer: Neues Schornsteinfeger-Handwerksgesetz ab 1. Januar 2013. Ab dem Jahreswechsel können Hauseigentümer ihren Schornsteinfeger auswählen.

Sankt Augustin, 19. September 2012. Ab dem 1. Januar 2013 ändert sich das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz. Der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks in Sankt Augustin weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ab diesem Zeitpunkt für alle Hauseigentümer die Möglichkeit besteht, einen Schornsteinfeger ihrer Wahl zu beauftragen. Nach Ablauf der seit 2008 laufenden Übergangsfrist sollten Hauseigentümer in den nächsten Wochen die Weichen dafür stellen, wer sich um ihre Feuerungsanlage kümmern soll.


Den Stein, der Auslöser für diese Veränderung war, hat die Europäische Union ins Rollen gebracht. Ein EU-Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2003 zwang die Bundesregierung zum Handeln und zur Aufhebung des sogenannten Monopols der bundesdeutschen Schornsteinfeger. Während sich bislang der jeweilige Bezirksschornsteinfeger um das ordnungsgemäße Funktionieren der Feuerungsanlage selbstständig kümmerte, soll nun Konkurrenz das Geschäft beleben.


„Für die Hauseigentümer hat dies zur Konsequenz, dass sie sich künftig selbst darum kümmern müssen, dass ihre Heizungsanlage regelmäßig gekehrt und überprüft wird.“, informiert Stephan Langer, Vorstand Presse- und Öffentlichkeit im Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks.

 

Für die durch die Schornsteinfeger wahrzunehmenden hoheitlichen Tätigkeiten bleibt jedoch der bisherige Bezirksschornsteinfeger zuständig. Er ist auch weiterhin Ansprechpartner des Hauseigentümers. Zu den hoheitlichen Tätigkeiten zählen die Feuerstättenschau als Sicherheitsüberprüfung der gesamten Feuerungsanlagen, also aller Feuerstätten und Schornsteine. „Hoheitlich dem Bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger übertragen bleibt auch die Überprüfung der Betriebs- und Brandsicherheit, die Bauabnahmen neuer Feuerstätten und Schornsteine, die Durchführung von behördlich angeordneten Ersatzvornahmen, wenn der Eigentümer seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist und die Erstellung des sogenannten Feuerstättenbescheids.“, so Langer. Alle weiteren Schornsteinfegertätigkeiten sind dagegen nicht hoheitlich und können ab dem 1. Januar 2013 an jeden qualifizierten Schornsteinfegerbetrieb vergeben werden.


Bis Ende 2012 muss der zuständige Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger jedem Hauseigentümer einen Feuerstättenbescheid ausstellen. Dieser bescheinigt, welche Art Feuerungsanlage sich in dem angegebenen Haus befindet und welche Aufgaben dort zu erledigen sind. Der Feuerstättenbescheid wird auf Grundlage der Feuerstättenschau, die zweimal in sieben Jahren durchzuführen ist, erlassen. Die Ausstellung und ständige Kontrolle der im Feuerstättenbescheid festgelegten Fristen führt zu einem zusätzlichen bürokratischen Aufwand für den Schornsteinfeger.

 

Der Hauseigentümer muss anhand spezieller Formblätter seinem zuständigen Bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nachweisen, dass die geforderten Arbeiten durchgeführt wurden. „Die Verantwortung und damit das verbundene Risiko für die ordnungsgemäße und fristgerechte Ausführung liegt nun beim Eigentümer.“, erläutert Langer. Gehen die Formulare nicht fristgerecht ein, muss der Bezirksschornsteinfeger die nicht erledigten Arbeiten der Behörde weitermelden. „Wer seinen bisherigen Schornsteinfeger weiterhin beauftragt, umgeht das aufwendige Formblattsystem“, weist Langer auf eine Möglichkeit der Verfahrenserleichterung hin.


Nicht nur die Formalitäten nehmen zu, wenn ein neuer Schornsteinfeger beauftragt wird. Immobilieneigentümer müssen auch mit steigenden Kosten rechnen. Die Erfahrungen mit dem gewachsenen Verwaltungsaufwand haben gezeigt, dass die in der Vergangenheit festgelegten Gebühren und die Kosten für den Bescheid den Aufwand bei weitem nicht decken. Dies hängt damit zusammen, dass die Feuerstättenschau nicht wie in der Vergangenheit zwangsläufig mit anderen Tätigkeiten zusammen ausgeführt wird. Die sich daraus ergebenden Synergie-Effekte entfallen.

 

Ob für die nicht hoheitlichen Tätigkeiten, wie Schornsteinkehrung, Abgaswegeüberprüfung und Immissionsschutzmessung die Kosten steigen werden, bleibt abzuwarten. Einheitlich festgelegte Gebühren gibt es auf alle Fälle dafür nicht mehr. Die Preise sind frei und orientieren sich an der Kostenstruktur des einzelnen Schornsteinfegerbetriebes, der den Auftrag erhält.
Viele Schornsteinfegerbetriebe verschicken in diesem Jahr Informationen verbunden mit dem Angebot, auch ab dem 1. Januar 2013 den Kunden mit ihren Dienstleistungen zur Verfügung zu stehen. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass auch die Schornsteinfegerbetriebe ein Stück Planungssicherheit brauchen. Gleiches gilt auch für Informationen über zusätzliche Dienstleistungsangebote, wie zum Beispiel das Angebot zur Durchführung der Gashausschau. Stephan Langer betont, dass es sich hierbei um ein Angebot an den Kunden handelt und keine gesetzliche vorgeschriebene Maßnahme
darstellt.





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