Der Schornsteinfeger: Ihr Sicherheits-, Umwelt- und Energieexperte

Ihr Schornsteinfegermeister vor Ort

Ihr Experte für Sicherheit - Umweltschutz - Energieeinsparung

Neujahrsgrüße

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Schornsteinfeger beim Ministerpräsidenten

 

Am 10. Januar haben wir unserem Ministerpräsideten Daniel Günther mit 8 Kollegen aus Schleswig-Holstein Neujahrsgrüße überbracht. Der Ministerpräsident hat sich sehr über unsern Besuch gefreut. In einem halbstündigen Gespräch konnten wir einige interessante Themen besprechen.



Alternative Dämmverfahren

Qualifizierte Energieberatung  -der Schlüssel zum Erfolg beim Energie sparen

Erfahrene Fachberater für Dämmlösungen wie Wärmedämmung – Außendämmung – Einblasdämmung


Wollen sie Ihre Energiekosten senken und das Wohnklima verbessern? Wir besuchen Sie gerne um Ihr Gebäude unter die Lupe zu nehmen. Wenn es um Schwachstellenanalysen und Energieeinsparung geht können Sie eine qualifizierte, kostenlose Dämmfachberatung erhalten. Dabei wird geprüft, welche Möglichkeiten sich bieten Ihr Gebäude dämmtechnisch zu verbessern. Auf Wunsch können Sie über uns auch eine umfassende, kostenpflichtige Gebäude-Energieberatung mit Fördermittelberatung erhalten. Es werden dann zusätzlich, zur Betrachtung der thermischen Gebäudehülle, auch die Energieerzeugung und der Energieverbrauch Ihres Gebäudes analysiert und ausgewertet. Zudem sind wir in der vom Bund geführten Energie-Expertenliste geführt und für KfW-Fördergelder als Sachverständiger zugelassen.

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Es gibt mehr als 240 unterschiedliche Dämmstoffe - sich zu informieren lohnt sich.

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Eine Kerndämmung des Mauerwerks spart ca. 25 % Energie


Brandgefährlich Billige Kaminöfen

 

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Brandgefährlich: Billige Kaminöfen

 

 

 

Quelle:

NDR-Fernsehen Markt im Dritten

Geborstene Scheiben, marode Schamotte (feuerfeste Steine), rostender Stahl: Kaminöfen zu Billigstpreisen sind oft schon nach kurzer Zeit Schrott. Sind sie unter Umständen auch gefährlich?

Markt hat vier solcher Kaminöfen gekauft, bei Baumärkten und über das Internet - und zwar das jeweils aktuell billigste Modell im Angebot.


Magna 1, OBI, 179,99 Euro
Rubin, Hornbach, 195,00 Euro
Dresden, Praktiker, 199,99 Euro
Fuego V1, Otto, 299,99 Euro

Experten der Schornsteinfegerschule im westfälischen Dülmen haben sie dann einem Praxistest unterzogen. Exakt nach Bedienungsanleitung der Hersteller haben sie die Öfen befeuert und bedient.

Schon bei Durchsicht der Bedienungsanleitung tauchte bei einem der Kaminöfen ein erstes, möglicherweise brandgefährliches Problem auf. Beim Modell "Fuego V1" (gekauft bei Otto.de für 299,99 Euro) empfiehlt der Hersteller aus Kroatien, zwei bis drei Stücke Scheitholz, zusammen 2,5 Kilogramm, aufzulegen. "Wenn ich das mache", wundert sich unser Tester, der Bezirksschornsteinfeger Hans-Eberhard Kopp, "habe ich im Ofen eine Leistung von 13 bis 14 Kilowatt erzielt. Der Der Ofen ist aber nur auf sechs Kilowatt ausgelegt." Und sein Kollege, Bezirksschornsteinfeger Günter Gaux ergänzt: "Damit ist der Ofen um hundert Prozent überlastet, der kleine dünne Stahlofen würde sich sofort verziehen."

Mängel bei der Verarbeitung
Bedenkliche Verarbeitungsmängel stellten unsere Experten bei zwei anderen Kaminöfen fest. Beim Modell "Rubin" (gekauft bei Hornbach für 195,00 Euro) ließ sich der Regler für die Primärluftzufuhr nicht ordnungsgemäß bedienen. Er saß viel zu wackelig in der Führungsschiene und schloss deshalb nicht richtig. Beim Modell "Dresden" (gekauft bei Praktiker für 199,99 Euro) klemmte der Regler schon nach kurzem Anheizen und ließ sich nur mit einem Hammer lösen. Grund: Das dünne Stahlblech hatte sich verzogen.

Auch die Schamotte an der Rückwand des Ofens "Dresden" begannen sich schon nach kurzer Zeit aufzulösen. Zwischen den seitlichen Schamottsteinen zeigte sich ein breiter Spalt, durch den die Hitze ungehindert auf die äußere dünne Stahlwand durchglühen konnte. Noch gravierender in den Augen unserer Experten: "Die Schweißnähte am Ofen-Korpus des Modells "Dresden" sind nicht durchgängig geschweißt, sondern nur genietet." Daher bestehe die Gefahr, "dass der Ofen im schlimmsten Fall irgendwann in mehrere Teile auseinander fallen kann", so Hans-Eberhard Kopp.

Gefährliche hohe Temperaturen
Bei allen vier Kaminöfen bemängelten die Experten der Schornsteinfegerschule Dülmen sehr hohe Oberflächentemperaturen am äußeren Stahlmantel. Im Falle des "Fuego V1" von Otto betrug diese Temperatur sogar mehr als 200 Grad Celsius. Davon, warnt Schornsteinfegermeister Günter Gaux, gehe eine erhebliche Verbrennungsgefahr vor allem für Kleinkinder aus - in seinen Augen "ein ganz typisches Problem bei Öfen der Billigst-Preisschiene, weil sie direkt auf den äußeren Stahlmantel heizen".

Noch alarmierender beim "Fuego V1", so unsere Experten: Beim Heizen des Ofens nach Bedienungsvorschrift (also "zwei bis drei Scheite" mit einem Gesamtgewicht von "2,5 Kilogramm") werde der Grenzwert für die Abgastemperatur im Ofenrohr erheblich überschritten. Dieser Grenzwert beträgt 400 Grad Celsius, gemessen wurden jedoch 447 Grad. Damit, so Schornsteinfegermeister Günter Gaux, dürfte "dieser Ofen im Grunde genommen wegen des Fehlers in der Bedienungsanleitung nicht zugelassen" sein, er stelle "jedenfalls eine Feuergefahr und eine Brandgefahr dar".

Abstand zu Möbeln: "Es kann zu Selbstentzündungen kommen"
Brandgefahren gehen nach Einschätzung der Schornsteinfeger auch vom "Magna 1" aus (gekauft bei OBI für 199,00 Euro). Denn bei diesem Kaminofen stellten sie fest, dass laut Typenschild ein seitlicher Mindestabstand zu brennbaren Baustoffen oder Materialien genannt wird. Solche Angaben für Mindestabstände (seitlich, nach vorne und nach hinten) sind rechtlich vorgeschrieben, können aber vom Hersteller selbst festgelegt werden. Die Höchsttemperatur auf der Oberfläche von brennbaren Baustoffen oder Materialien bei Einhaltung dieser Mindestabstände darf 85 Grad Celsius nicht übersteigen. Diese Höchsttemperatur wurde im Praxistest beim "Magna 1" jedoch mit rund 90 Grad Celsius deutlich überschritten. "Aufgrund dieser Oberflächentemperatur kann es zu einer Selbstentzündung kommen", warnt Experte Günter Gaux deshalb, "und dann fängt es an zu brennen, dann haben wir einen Wohnungsbrand."

Als Letztes haben die Schornsteinfeger geprüft, ob die in der Bundesimmissionsschutzverordnung für die Zulassung von Kaminöfen festgelegten Grenzwerte für Kohlenmonoxid und Staub beim Praxisbetrieb eingehalten werden. Auch in diesem Punkt war das Ergebnis desolat. Zwar weisen die Hersteller aller vier Öfen in ihren Prüfgutachten für die Zulassung Werte nach, die erheblich unter den Grenzwerten liegen. Der nach Vorgaben der jeweiligen Bedienungsanleitungen durchgeführte Praxisbetrieb kommt jedoch zu ganz anderen Ergebnissen: Die Grenzwerte für die Zulassung wurden bei allen vier Öfen erheblich überschritten - zum Teil um ein Vielfaches.

Stellungnahmen

Wir haben die Baumärkte, die die von uns getesteten Kaminöfen verkaufen, mit unseren Ergebnissen konfrontiert. Otto schreibt uns, man könne den Test nicht nachvollziehen, der Ofen sei zertifiziert. Allerdings: Wenn in "Echtsituationen" ganz andere Messwerte entstehen als bei der Geräte-Zulassung, müsse "grundsätzlich über die Prüfmethoden nachgedacht werden". Und weiter heißt es: Man habe als Händler "die Verantwortung dafür, dass weder Gefährdungen noch unzulässige Emissionen von den von uns vertriebenen Produkten ausgehen". "Deshalb werden wir den Kaminofen Fuego bis zur Klärung des Sachverhalts auch aus dem Vertrieb nehmen."

Obi antwortet: "Für den Kaminofen Magna 6 kW liegt uns ein gültiges Prüfgutachten ... vor."... "Eigene Prüfungen hätten "keinerlei Abweichungen gegenüber den geforderten Bestimmungen ... festgestellt."


Hornbach schreibt uns, man könne zwar "die festgestellten Mängel nicht nachvollziehen". Aber man werde den beanstandeten Kaminofen "zu einer unabhängigen Überprüfung an eine anerkannte Prüfstelle geben".


Praktiker antwortet auf unsere Anfrage wie folgt: "Nach Rücksprache mit unserem Lieferanten und dem Hersteller des Kaminofens müssen wir Ihnen mitteilen, dass wir die von Ihnen aufgeführten Mängel nicht nachvollziehen können". Außerdem teilt uns Praktiker mit, dass sie "ausschließlich Kaminöfen verkaufen, die den gesetzlich vorgegebenen Richtlinien entsprechen - seit Beginn der Heizsaison 2011/12 sogar denen der 2. Stufe BImSchV. Auch der von Ihnen genannte Typ erfüllt alle einschlägigen Richtlinien, was durch Prüfung und Zertifizierung der RWE Power AG nachweislich bestätigt wurde." 


optiDämm hat neuen Dämmstoff

Ganz neu bei den Dämmspezialisten aus Nusse ist das Knauf-Produkt zur Einblasdämmung.

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Kerndämmung des zweischaligen Mauerwerks

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Knauf Insulation Supafil Cavity Wall in Säcken

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Der nächste Winter kommt

Der nächste Winter steht vor der Tür und die Energiepreise sind historisch hoch. Handeln sie jetzt!

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Kerndämmung des zweischaligen Mauerwerks

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Eine Kerndämmung des zweischaligen Mauerwerks rechnet sich schon nach wenigen Jahren. Zudem sind viele Dämmmaßnahmen auch förderfähig.

 

 


Gesetzesänderung

 

Änderungen für Hauseigentümer: Neues Schornsteinfeger-Handwerksgesetz ab 1. Januar 2013. Ab dem Jahreswechsel können Hauseigentümer ihren Schornsteinfeger auswählen.

 

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Gesetzesänderung

Änderungen für Hauseigentümer: Neues Schornsteinfeger-Handwerksgesetz ab 1. Januar 2013. Ab dem Jahreswechsel können Hauseigentümer ihren Schornsteinfeger auswählen.

Sankt Augustin, 19. September 2012. Ab dem 1. Januar 2013 ändert sich das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz. Der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks in Sankt Augustin weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ab diesem Zeitpunkt für alle Hauseigentümer die Möglichkeit besteht, einen Schornsteinfeger ihrer Wahl zu beauftragen. Nach Ablauf der seit 2008 laufenden Übergangsfrist sollten Hauseigentümer in den nächsten Wochen die Weichen dafür stellen, wer sich um ihre Feuerungsanlage kümmern soll.


Den Stein, der Auslöser für diese Veränderung war, hat die Europäische Union ins Rollen gebracht. Ein EU-Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2003 zwang die Bundesregierung zum Handeln und zur Aufhebung des sogenannten Monopols der bundesdeutschen Schornsteinfeger. Während sich bislang der jeweilige Bezirksschornsteinfeger um das ordnungsgemäße Funktionieren der Feuerungsanlage selbstständig kümmerte, soll nun Konkurrenz das Geschäft beleben.


„Für die Hauseigentümer hat dies zur Konsequenz, dass sie sich künftig selbst darum kümmern müssen, dass ihre Heizungsanlage regelmäßig gekehrt und überprüft wird.“, informiert Stephan Langer, Vorstand Presse- und Öffentlichkeit im Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks.

 

Für die durch die Schornsteinfeger wahrzunehmenden hoheitlichen Tätigkeiten bleibt jedoch der bisherige Bezirksschornsteinfeger zuständig. Er ist auch weiterhin Ansprechpartner des Hauseigentümers. Zu den hoheitlichen Tätigkeiten zählen die Feuerstättenschau als Sicherheitsüberprüfung der gesamten Feuerungsanlagen, also aller Feuerstätten und Schornsteine. „Hoheitlich dem Bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger übertragen bleibt auch die Überprüfung der Betriebs- und Brandsicherheit, die Bauabnahmen neuer Feuerstätten und Schornsteine, die Durchführung von behördlich angeordneten Ersatzvornahmen, wenn der Eigentümer seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist und die Erstellung des sogenannten Feuerstättenbescheids.“, so Langer. Alle weiteren Schornsteinfegertätigkeiten sind dagegen nicht hoheitlich und können ab dem 1. Januar 2013 an jeden qualifizierten Schornsteinfegerbetrieb vergeben werden.


Bis Ende 2012 muss der zuständige Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger jedem Hauseigentümer einen Feuerstättenbescheid ausstellen. Dieser bescheinigt, welche Art Feuerungsanlage sich in dem angegebenen Haus befindet und welche Aufgaben dort zu erledigen sind. Der Feuerstättenbescheid wird auf Grundlage der Feuerstättenschau, die zweimal in sieben Jahren durchzuführen ist, erlassen. Die Ausstellung und ständige Kontrolle der im Feuerstättenbescheid festgelegten Fristen führt zu einem zusätzlichen bürokratischen Aufwand für den Schornsteinfeger.

 

Der Hauseigentümer muss anhand spezieller Formblätter seinem zuständigen Bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nachweisen, dass die geforderten Arbeiten durchgeführt wurden. „Die Verantwortung und damit das verbundene Risiko für die ordnungsgemäße und fristgerechte Ausführung liegt nun beim Eigentümer.“, erläutert Langer. Gehen die Formulare nicht fristgerecht ein, muss der Bezirksschornsteinfeger die nicht erledigten Arbeiten der Behörde weitermelden. „Wer seinen bisherigen Schornsteinfeger weiterhin beauftragt, umgeht das aufwendige Formblattsystem“, weist Langer auf eine Möglichkeit der Verfahrenserleichterung hin.


Nicht nur die Formalitäten nehmen zu, wenn ein neuer Schornsteinfeger beauftragt wird. Immobilieneigentümer müssen auch mit steigenden Kosten rechnen. Die Erfahrungen mit dem gewachsenen Verwaltungsaufwand haben gezeigt, dass die in der Vergangenheit festgelegten Gebühren und die Kosten für den Bescheid den Aufwand bei weitem nicht decken. Dies hängt damit zusammen, dass die Feuerstättenschau nicht wie in der Vergangenheit zwangsläufig mit anderen Tätigkeiten zusammen ausgeführt wird. Die sich daraus ergebenden Synergie-Effekte entfallen.

 

Ob für die nicht hoheitlichen Tätigkeiten, wie Schornsteinkehrung, Abgaswegeüberprüfung und Immissionsschutzmessung die Kosten steigen werden, bleibt abzuwarten. Einheitlich festgelegte Gebühren gibt es auf alle Fälle dafür nicht mehr. Die Preise sind frei und orientieren sich an der Kostenstruktur des einzelnen Schornsteinfegerbetriebes, der den Auftrag erhält.
Viele Schornsteinfegerbetriebe verschicken in diesem Jahr Informationen verbunden mit dem Angebot, auch ab dem 1. Januar 2013 den Kunden mit ihren Dienstleistungen zur Verfügung zu stehen. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass auch die Schornsteinfegerbetriebe ein Stück Planungssicherheit brauchen. Gleiches gilt auch für Informationen über zusätzliche Dienstleistungsangebote, wie zum Beispiel das Angebot zur Durchführung der Gashausschau. Stephan Langer betont, dass es sich hierbei um ein Angebot an den Kunden handelt und keine gesetzliche vorgeschriebene Maßnahme
darstellt.


Neue Feinstaub-Regelung für Holz- und Kohleöfen

Ab dem 22. März 2010 gilt eine neue Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen, die unter anderem verschärfte Emissionsgrenzwerte vorsieht. Betroffen ist jetzt auch der Kaminofen im Wohnzimmer. Der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks - Zentralinnungsverband (ZIV) - empfiehlt den Verbrauchern ein Informationsgespräch mit ihrem Schornsteinfeger.

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Ab dem 22. März 2010 gilt eine neue Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen, die unter anderem verschärfte Emissionsgrenzwerte vorsieht. Betroffen ist jetzt auch der Kaminofen im Wohnzimmer. Der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks - Zentralinnungsverband (ZIV) - empfiehlt den Verbrauchern ein Informationsgespräch mit ihrem Schornsteinfeger.

 

Immer mehr Menschen heizen mit Brennstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen wie Holz, Holzpellets oder Hackschnitzel. Das spart teuere Heizenergie und schont die Ressourcen. Bei der Verbrennung von Holz entsteht allerdings Feinstaub, der als gesundheitsgefährdend eingestuft wird. Als eine der Hauptquellen von Feinstaub gelten veraltete Heizöfen, häufig in Kombination mit falschem Heizverhalten. Im Rahmen des Klima- und Gesundheitsschutzes hat die Bundesregierung daher die Feinstaubreduzierung zu einem vorrangigen Ziel erklärt und mit einer entsprechenden Gesetzesänderung reagiert. Die Novelle der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV) sieht künftig strengere Auflagen für kleine und mittlere Feuerungsanlagen vor, die mit festen Brennstoffen wie Holz, Pellets oder Kohle befeuert werden. Diese sollen an den aktuellen Stand der Technik angepasst werden. Sie enthält außerdem eine Liste mit Brennstoffen, die in diesen Feuerungsanlagen verbrannt werden dürfen.

 

Was ändert sich?

 

Grenzwerte jetzt auch für Öfen

 

Nach Auskunft des Bundesumweltministeriums sind vor allem Öfen mit einem Alter von 20 Jahren und mehr verantwortlich für zwei Drittel der freigesetzten Feinstaubmenge. Daher sah die Bundesregierung auch in diesem Bereich Nachbesserungsbedarf. Ab sofort legt die Verordnung erstmals auch für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe bestimmte Emissionsgrenzwerte fest. Gemeint sind Feuerungsanlagen, die vorrangig für die Beheizung des Aufstellraumes verwendet werden wie beispielsweise Kamin- oder Kachelöfen. Bisher wurden diese von der Immissionsschutz-Verordnung und somit auch von möglichen Umweltschutzmaßnahmen nur allgemein erfasst.

 

Neue Anforderungen

 

Einzelraumfeuerungsanlagen, mit Ausnahme von Grundöfen und offenen Kaminen, dürfen nur betrieben werden, wenn durch eine Typprüfung des Herstellers die Einhaltung vorgegebener Emissionsgrenzwerte und Mindestwirkungsgrade belegt werden kann. Offene Kamine dürfen nur gelegentlich genutzt werden, Grundöfen sind mit nachgeschalteten Einrichtungen zur Staubminderung auszustatten. Für bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen sind abhängig vom Baujahr Übergangsfristen bis 2014, 2017, 2020 oder 2024 vorgesehen.

 

Nachweispflicht für Eigentümer

 

Bis Ende 2013 haben die Besitzer bestehender Einzelraumfeuerungsanlagen Zeit nachzuweisen, dass ihr Ofen die vorgeschriebenen Grenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid (CO) einhält. Als Nachweis genügt die Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers oder die Messung durch den Schornsteinfeger. Zur Feststellung, wann die Übergangsfrist endet, nimmt er die Daten während der Feuerstättenschau oder eines anderen Termins in seine Dokumentation auf.

 

Altgeräte sanieren oder austauschen

 

Bestehende Kaminöfen, die den verschärften Anforderungen entsprechen, können zeitlich unbegrenzt genutzt werden. Kann jedoch der geforderte Nachweis bis Ende 2013 nicht erbracht werden, muss der Besitzer handeln, denn sonst könnte sein Kaminofen still gelegt werden. Er hat entweder die Möglichkeit seine Anlage mit einem baulich zugelassenen Staubabscheider bzw. einer anderen Einrichtung zur Staubreduzierung nachzurüsten oder sie komplett austauschen zu lassen. Nach Auskunft des Bundesumweltministeriums wären zurzeit 4,5 Millionen Einzelraumfeuerungsanlagen von einer Nachrüstung oder einem Austausch betroffen.  

 

Grundsätzlich räumt die Bundesregierung den Eigentümern im Sanierungsfall lange Übergangsfristen ein (frühestens ab Ende 2014). Zu diesem Zeitpunkt müssen Anlagen nachgerüstet oder ersetzt werden, die vor dem 31. Dezember 1974 errichtet wurden. Die novellierte Verordnung sieht jedoch Ausnahmen vor.

 

 

   
   
   
   
   
Datum auf dem Typenschild

Zeitpunkt der Nachrüstung/ Außerbetriebnahme


bis 21.12.1974 oder nicht feststellbar
31.12.2014
01.01.1975 bis 31.12.1984
31.12.2017
01.01.1985 bis 31.12.1994
31.12.2020
01.01.1995 bis 22.03.2010
31.12.2024

 

Tipp: Beim Kauf von Kaminöfen sollten Verbraucher von Anfang an auf die relevante Prüfbescheinigung des Herstellers achten. Entspricht sie den gesetzlichen Anforderungen der novellierten 1. BImSchV? Bei bestehenden Anlagen haben die Betreiber  ausreichend Zeit zu überlegen, ob sie nachrüsten oder austauschen wollen, falls ihr Gerät die Grenzwerte nicht einhalten sollte.

 

Schornsteinfeger informieren

 

Ob und ab wann eine Nachrüstpflicht besteht und welche Grenzwerte eingehalten werden müssen, teilt der Schornsteinfeger frühzeitig mit. In einem Beratungsgespräch informiert er darüber, welche Brennstoffe verwendet werden dürfen und welche nicht, da sie möglicherweise schädlich für Umwelt und Gesundheit sind. Zeitungspapier oder behandeltes Holz beispielsweise setzen bei der Verbrennung schädliche Inhaltsstoffe wie Kohlenmonoxid oder Formaldehyd frei.

 

Neu ist: Der Gesetzgeber macht dieses Beratungsgespräch sogar zum Pflichttermin. Betreiber bestehender Einzelraumfeuerstätten sollen bis zum 31.12.2014 beraten werden. Bei neu errichteten Einzelraumfeuerstätten oder bei einem Betreiberwechsel soll das Gespräch innerhalb eines Jahres stattfinden. Mit dieser Regelung will die Bundesregierung alle diejenigen erreichen, die ihren Wohnraum zum Beispiel mit einem Kamin- oder Kachelofen heizen und damit Emissionen verursachen. Gleiche Anforderungen gelten für zentrale Heizungsanlagen wie Pellet-Heizungen, die von Hand befeuert werden.

 

Der Schornsteinfeger erklärt in diesem Beratungsgespräch unter anderem den richtigen Umgang mit der Feuerstätte, die Auswahl geeigneter Brennstoffe und gibt Tipps zum richtigen Heizen. Vorgeschrieben ist außerdem die Prüfung der Qualität und der ordnungsgemäßen Lagerung des Brennstoffs. Dies sind wichtige Informationen für die Betreiber, denn das Heizverhalten und die verwendeten Brennstoffe haben nachweislich großen Einfluss auf die Umwelt- und Klimabilanz einer Anlage.

 

Tipp: Wer wissen möchte, was jetzt mit seinem Kaminofen im Wohnzimmer geschieht, sollte sich an seinen zuständigen Schornsteinfeger wenden. Er berücksichtigt die individuellen Gegebenheiten vor Ort, erstellt einen Terminplan für die nächsten Jahre und berät bei der weiteren Vorgehensweise.

 

Umfangreiche Broschüren und Infoblatt zum Download siehe unten


Neue Regelungen Schornsteinfegergesetz -Feuerstättenbescheid

Hier möchte ich Sie über das neue Schornsteinfegerhandwerkgesetz informieren. Dieses wurde den Anforderungen der europäischen Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit angepasst.

 

 • Was ändert sich für Sie ?

Zur Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit sowie des Umwelt- und Klimaschutzes müssen Anlagen weiterhin nach der KÜO* fristgerecht gekehrt und überprüft sowie nach der 1.BImSchV* gemessen werden. Bisher lag die Verantwortung für die Ausführung der Arbeiten bei dem Bezirksschornsteinfegermeister, der sämtliche Tätigkeiten unaufgefordert fristgerecht durchgeführt hat. Das neue Recht nimmt den Eigentümer stärker in die Pflicht. Es ermöglicht, dass dieser die Durchführung der allgemein erforderlichen Kehr- und Überprüfungsarbeiten ab 2013 selbsttätig durch einen zugelassenen Schornsteinfegermeisterbetrieb veranlasst.

 • Was ändert sich für den Schornsteinfeger ?

Zur Gewährleistung des Schutzes von Gebäuden und der Umwelt wird überwacht ob der Eigentümer seine Pflichten erfüllt. Für nachfolgend genannte hoheitliche Aufgaben bleibt auch in Zukunft allein der Bezirksschornsteinfeger zuständig:

Führung des Kehrbuches, d.h. Überwachung und Dokumentation sämtlicher Termine einschließlich Übertragung der Messergebnisse (Emissionskataster), die Durchführung der Feuerstättenschau (Überprüfung der Betriebs- und Brandsicherheit sowie Intervalle) 2x innerhalb von 7 Jahren, Meldung von vorgefundenen Mängeln an Feuerungsanlagen, die Durchführung der Abnahmen bei Veränderungen (Austausch bzw. Neuerrichtung und Installation von Feuerungsanlagen) sowie anlassbezogene bzw. angeordnete Überprüfungen.

Der Schornsteinfeger ist ab 2013 außer bei hoheitlichen Aufgaben nicht mehr an seinen Bezirk gebunden und er darf bereits jetzt weitere Arbeiten und Service – Leistungen im Bereich der Gebäude-und Energietechnik anbieten.

 • Was ist der Feuerstättenbescheid ?

Um Sie zu informieren zu wann ab 2013 die Arbeiten ausgeführt werden müssen können Sie die Terminvorgaben dem Feuerstättenbescheid entnehmen der ihnen bereits ausgestellt wurde, bzw. in der nächsten Zeit ausgestellt wird. Dieser Bescheid wird in Kombination mit der Durchführung der Feuerstättenschau oder der Abnahme ausgestellt. Dort wo keine Feuerstättenschau bis 2013 mehr durchzuführen ist, erhalten Sie den Bescheid nach Aktenlage.    

Ich bin gesetzlich verpflichtet diesen Bescheid in vorgeschriebener Form und Fassung auszustellen. Die Kosten hierfür belaufen sich für bis zu 3 Feuerstätten auf 10,10 Euro zzgl. der Mwst.

Falls ab 2013 ein anderer Schornsteinfeger mit Arbeiten beauftragt wird, ist nach den Vorgaben des Feuerstättenbescheides zu verfahren. Als Nachweis muss mir nach Arbeitsausführung zu dem jeweils fälligen Termin ein vorgegebenes Formblatt mit allen Daten zugesandt werden.

 • Wie kann verfahren werden ?

Für Eigentümer, die alle erforderlichen Schornsteinfegerarbeiten weiter von Ihrem bisherigen Schornsteinfeger durchführen lassen, treten keine Veränderungen ein. Sie müssen nichts veranlassen und können darauf vertrauen, dass wie bisher die Dienstleistungen ordnungsgemäß und fristgerecht ausgeführt werden. Sollten Sie mit dem bisherigen Service und der Arbeitsauführung zufrieden sein und sich lästige Terminverfolgung sowie Aufwand mit Formalitäten ersparen, lassen Sie auch in Zukunft einfach alle Arbeiten in vertrauensvoller und gewohnter Weise von mir und meinen Mitarbeitern vornehmen.

 

     Jens-Uwe Reimers

Ihr Schornsteinfegermeister

Der Sicherheits-, Umwelt- und Energie-Experte

 

 *) KÜO=Kehr- und Überprüfungsverordnung -1. BlmSchV= Erste Bundesimmissonsschutzverordnung


Neue Bundesimmissionsschutzverordnung

Wann kommt der Schornsteinfeger?

 

 

Einige Haus- und Wohnungsbesitzer können sich ab dem 22. März 2010 auf neue Termine mit ihrem Schornsteinfeger einstellen.  Umweltschutzmessungen finden bei bestimmten Öl- und Gasheizungen künftig alle zwei bis drei Jahre statt. Die Sicherheitsbetreuung verbleibt in vielen Haushalten jährlich. Der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks - Zentralinnungsverband (ZIV) - informiert über Änderungen für Verbraucher.

 

Um dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, hat der Staat die Abstände der Umweltschutzmessungen des Schornsteinfegers bei bestimmten Anlagen vergrößert. Zu den meisten Haushalten mit konventionellen Gas- und Ölheizungen kommt der Schornsteinfeger bislang jährlich, um verschiedene Arbeiten bzw. Messungen durchzuführen. Diese sind gesetzlich vorgeschrieben. Art, Umfang und Häufigkeit regeln die Bundes-Kehr- und Überprüfungsordnung (Bundes-KÜO) und die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV). Beide Verordnungen wurden novelliert und formulieren neue Anforderungen für Schornsteinfeger und Hausbesitzer.

 

Zwei Gesetze, zwei Aufgaben


1. Sicherheit

 

Die Bundes-KÜO regelt das ursprüngliche Aufgabengebiet des Schornsteinfegerhandwerks: die Betriebs- und Brandsicherheit. Im Rahmen dieser regelmäßigen Sicherheitsüberprüfung kontrolliert der Schornsteinfeger beispielsweise den Kohlenmonoxidgehalt und den ungehinderten Abzug der Abgase. Außerdem prüft und reinigt er Schornsteine und Abgasleitungen. Die  neue KÜO gilt seit dem 1. Januar 2010 bundesweit.

 

2. Umweltschutz

 

Die in der 1. BImSchV erfassten Aufgaben und Messungen durch den Schornsteinfeger dienen allein dem Umweltschutz. Gemessen werden erstens der Wärmeverlust über die Abgase von Öl- und Gasheizungen und zweitens Rußmenge, Ölrückstände sowie neuerdings auch der CO-Gehalt bei Ölheizungsanlagen. Die Ergebnisse geben Hinweise darauf, ob eine Anlage effizient und umweltschonend arbeitet. Für jeden Messwert gelten bestimmte Grenzwerte, die nicht überschritten werden dürfen. Die novellierte 1. BImSchV tritt am 22. März 2010 in Kraft.

 

Was ändert sich?

 

Von der Lockerung der Messintervalle nach der 1. BImSchV profitieren vor allem Besitzer neuerer Heizungsanlagen. Bei älteren Gas- und Ölheizungen sind die Emissionswerte laut Gesetzgeber häufiger zu kontrollieren. Ausschlaggebend für die Abstände der Termine ist das Alter der Anlage. Über 12 Jahre alte Gas- und Ölheizungen stehen künftig alle zwei Jahre, jüngere Anlagen alle drei Jahre auf dem Plan. In der Praxis werden die meisten Haushalte weiterhin jährlich von ihrem Schornsteinfeger betreut. Nach der Bundes-KÜO müssen circa sechs Millionen konventionelle Ölheizungen und etwa acht Millionen Gasheizungen wie bisher jährlich auf ihre Betriebs- und Brandsicherheit überprüft werden. Alle zwei bzw. drei Jahre kommt bei diesen die Umweltschutzmessung nach 1. BImSchV hinzu.

 

Jetzt auch im Fokus: kleine Anlagen

 

Nicht nur die Abstände der Betreuungstermine können sich ändern. Mit der novellierten 1. BImSchV sind nun auch kleinere Heizungsanlagen messpflichtig. Ab 22. März 2010 prüft der Schornsteinfeger das Emissionsverhalten aller Gas- und Öl-Heizungsanlagen mit einer Leistung über vier Kilowatt. Das war bisher nicht der Fall. Nach der alten Verordnung wurden nur Heizkessel mit einer Leistung über 11 Kilowatt in regelmäßigen Abständen gemessen, Heizkessel mit einer Leistung zwischen vier und 11 Kilowatt nur einmalig nach ihrer Errichtung. Da Wohnungen und Häuser jedoch zunehmend nach modernen energetischen Standards gebaut oder saniert werden, sind in der Regel bereits kleinere, effektivere Anlagen völlig ausreichend, um den erforderlichen Wärmebedarf zu decken. Damit auch diese Anlagen von Maßnahmen zum Umweltschutz berücksichtigt werden, hat die Bundesregierung den Geltungsbereich der Verordnung erweitert.

 

Tipp: Wenn sich Haus- und Wohnungsbesitzer unsicher sind, in welche technische Kategorie und in welchen Messrhythmus ihre Heizungsanlage fällt, sollten sie ihren Schornsteinfeger fragen. Dieser erläutert im Gespräch den Anlagentyp, erstellt einen Terminplan und informiert über die weiteren Betreuungsmöglichkeiten.


Neue Kehr- und Überprüfungsordnung

Mit Beginn des neuen Jahres treten erhebliche Änderungen im Arbeitsumfang und der Berechnung der Gebühren ein. Grund hierfür ist die Einführung einer neuen bundeseinheitlichen Kehr- und Überprüfungsordnung (Bundes-KÜO), die seit 01.01.2010 in Kraft ist.

 

Sehr geehrte Kunden !

Am 1. Januar 2010 wird auch in Schkeswig-Holstein eine bundeseinheitliche, modernisierte Kehr-und Überprüfungsordnung für Schornsteinfegerarbeiten in Kraft treten. Die neue Landesverordnung basiert auf einstimmigen Empfehlungen einer von den Ländern eingesetzten Expertenkommission, die bereits im Mai 2006 eine bundesweite Musterregelung beschlossen hatte.

Im Kern geht es darum,die Kehr- und Überprüfungsarbeiten des Schornsteinfegers nach Art und Umfang den individuellen Erfordernissen der immer moderner werdenden Heiztechnik anzupassen. So wird es in Zukunft bis auf eine feste Gebühr für Anfahrten in der Regel keine Pauschalen mehr geben. Stattdessen wird sich die Gebühr am tatsächlichen Arbeitsaufwand der jeweiligen Feuerungsanlage orientieren. Grundsätzlich kann man sagen : je moderner und emmissionsärmer die Feuerungsanlage, desto geringer die Gebühren. Ein großer Teil der Haushalte wird dadurch mit Sicherheit entlastet werden. Höhere Gebühren sind dagegen wohl in Mehrfamilienhäusern, Haushalten mit Feuerstätten für feste Brennstoffe und bei Abgaswegüberprüfungen an Gas-Brennwertfeuerstätten zu erwarten.

Bei Unklarheiten, Fragen und Problemen mit dieser neuen Verordnung stehe ich Ihnen als Ihr zuständiger Schornsteinfegermeister selbstverständlich gerne mit Rat und Tat zur Seite !

 

Als kleine Erläuterung steht ihnen mein Infobrief zum Download zur Verfügung.





Bundesland: Schleswig-Holstein
- Zentralinnungsverband (ZIV) -

Jens-Uwe Reimers

Schornsteinfegermeister Gebäudeenergieberater HWK
Auf den Breiten 31
23896 Nusse
Tel.: 04543-7961
Fax.: 04543-891245
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